AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Europaper GmbH

§ 1 Geltung der Bedingungen, anwendbares Recht
(1) Die Lieferungen und Angebote der Europaper GmbH erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Mit der Erteilung des Auftrages, spätestens jedoch mit der Annahme der Ware erklärt der Besteller sich mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Europaper GmbH einverstanden. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
(3) Es findet auf Lieferungen und Angebote der Europaper GmbH ausschließlich das
Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, auch wenn der Besteller seinen Sitz im Ausland hat.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote der Europaper GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Verhandlungen haben für die Europaper GmbH lediglich die Bedeutung eines freibleibenden und unverbindlichen Angebots. Aufträge gelten erst dann als durch die Europaper GmbH angenommen, wenn sie schriftlich oder fernschriftlich bestätigt werden oder zum Versand an den Besteller aufgegeben werden.
(2) Sollte der Besteller mit einer von der Europaper GmbH mitgeteilten Bestätigung nicht einverstanden sein, so hat er dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Untebleibt die unverzügliche Anzeige, gilt die Bestätigung als gebilligt.
(3) Die Verkaufsangestellten der Europaper GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
(4) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur dann verbindlich, wenn dies schriftlich bestätigt wird.

§ 3 Preise
Die Preise der Europaper GmbH gelten netto in Euro ohne Mehrwertsteuer ab Werk bzw. Lager. Sie verstehen sich für die durch die Fabrikation festgelegten Stückzahlen bzw. Reingewichte. Preise nach Gewicht gelten brutto für netto gewogen.

§ 4 Zahlung
(1) Bei Erstbestellungen liefert die Europaper GmbH nur gegen Lastschrift oder Nachnahme.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungen an die Europaper GmbH sofort bei Erhalt der Ware ohne Abzug fällig. Gleiches gilt für Teillieferungen auf den gelieferten
Teil. Die Europapar GmbH ist dazu berechtigt, ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5% p.a. zu erheben, wobei weitergehender Schadensersatz vorbehalten bleibt.
(3) Die Europaper GmbH ist -auch bei anderslautender Mitteilung durch den Besteller- dazu berechtigt, Zahlungen auf dessen ältere Verbindlichkeiten anzurechnen, wobei
die Europaper GmbH über die Art der Verrechnung informieren wird. Sofern bereits Zinsen und Kosten entstanden sind, ist die Europaper GmbH dazu berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und schließlich auf die Hauptforderung anzurechnen.
(4) Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, ist die Europaper GmbH berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurück zu stellen und künftige Lieferungen nur gegen Vorkasse vorzunehmen. Ferner ist die Europaper GmbH berechtigt, Zinsen des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu berechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines niedrigeren Zinssatzes vorbehalten.
(5) Zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung ist der Besteller nur dann berechtigt, wenn die Gegenansprüche entweder unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 5 Liefer-und Leistungszeit, Gefahrübergang
(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Liefer-und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der Europaper GmbH die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen -hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der Europaper GmbH oder dessen Unterlieferanten eintreten -, hat die Europaper GmbH auch
bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Europaper GmbH, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Europaper GmbH von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
(4) Sofern die Europaper GmbH die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Liefertermine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(5) Die Europaper GmbH ist zu Teillieferungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung ist für den Besteller nicht von Interesse.
(6) Kommt der Besteller mit der Annahme der Lieferung in Verzug, ist die Europaper GmbH berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
(7) Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben wird oder zwecks Versendung das Lager der Europaper GmbH verlässt. Falls der Versand ohne Verschulden der Europaper GmbH unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der Europaper GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, werden der Europaper GmbH die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
(2) Die Ware bleibt Eigentum der Europaper GmbH. Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für die Europaper GmbH als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-) Eigentum der Europaper GmbH durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die Europaper GmbH übergeht. Die Europaper GmbH verwahrt das (Mit-) Eigentum des Bestellers unentgeltlich. Ware, an der der Europaper GmbH (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Europaper GmbH ab. Die Europaper GmbH ermächtigt ihn widerruflich, die an die Europaper GmbH abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen, wird der Besteller auf das Eigentum der Europaper GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit diese ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Europaper GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers -insbesondere Zahlungsverzug-ist die Europaper GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

§ 7 Gewährleistung
(1) Die Europaper GmbH gewährleistet, dass die gelieferte Ware frei von Fabrikationsund Materialmängeln ist.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung der Ware.
(3) Der Besteller ist dazu verpflichtet, gelieferte Ware nach Erhalt unverzüglich auf etwaige Mängel zu untersuchen. Zeigt sich ein Mangel an der gelieferten Ware, so ist dieser dazu verpflichtet, den Mangel innerhalb einer Woche schriftlich der Europaper GmbH anzuzeigen. Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung nicht erkannt werden können, sind nach deren Entdeckung ebenfalls innerhalb einer Woche schriftlich gegenüber der Europaper GmbH anzuzeigen.
(4) Im Gewährleistungsfall nimmt die Europaper GmbH nach ihrer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung mangelfreier Ware vor.
(5) Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers stehen nur diesem selbst zu und sind nicht abtretbar.
(6) Muster sollen dem Besteller nur einen ungefähren Eindruck von der Ware verschaffen, besondere Zusicherungen sind in der Vorlage von Mustern nicht zu sehen.

§ 8 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung werden sowohl gegenüber der Europaper GmbH als auch gegenüber deren Erfüllungs-und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.

§ 9 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist stets Hamburg

§ 10 Gerichtsstand
Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Hamburg der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Besteller und der Europaper GmbH ergeben.

§ 11 Teilnichtigkeit
Sollte der zwischen der Europaper GmbH und dem Besteller geschlossene Vertrag oder eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages oder der Klauseln im Übrigen nicht berührt. An die Stelle des unwirksamen Vertragsteils bzw. an die Stelle der unwirksamen Klausel tritt dann eine zu bestimmende Regelung die dem wirtschaftlichen Zweck des unwirksamen Vertragsteils/der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt.

Stand: 22.08.2018